Planungsbüro & Bauunternehmen Schober

Das Bauarbeiten Koordinationsgesetz – BauKG (BGBl Nr. 37/1999)
Das BauKG, gültig seit 01.07.1999, setzt die EU – Baustellen Richtlinien zur Verminderung der Unfallhäufigkeit bei Bauarbeiten um und wendet sich direkt an den Bauherrn, der entsprechende Maßnahmen zu veranlassen hat und “fachkundige Personen” als Planungs- und Baustellenkoordinatoren einsetzen muss.

Im Anschluss werden die wesentlichsten Punkte des BauKG erläutert.

Einen Download der Originalfassung finden Sie hier.


§  1  Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

(2) Es gilt für alle Baustellen. auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§  2  Begriffsbestimmungen
(1) Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(2) Projektleiter kann eine natürliche oder juristische Person sein, die vom Bauherrn mit der Planung, Ausführung oder Überwachung der Ausführung des Bauwerkes beauftragt ist.

§  3  Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinatorfür die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungskoordinator und Baustellenkoordinator sein.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine fachliche Ausbildung und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen: Baumeister, Personen die eine baugewerbliche Ausbildung oder ein Universitätsstudium, eine Fachhochschule oder einen Höhere Technische Lehranstalt auf dem Gebiet Hoch- oder Tiefbau absolviert haben.

(6) Die Bestellung der Koordinatoren hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

$  4  Vorbereitung des Bauprojekts
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG berücksichtigt werden.

(2) Aufgaben des Planungskoordinators:

  • die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung während der Vorbereitungsphase zu koordinieren
  • einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) auszuarbeiten
  • eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen
  • die Berücksichtigung des SiGe-Planes durch den Bauherrn und Projektleiter zu überwachen

§  5  Ausführung des Bauwerks
Aufgaben des Baustellenkoordinators:

(1) (2) Koordination und Überwachung der:

  • Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in der Ausführungsphase
  • Umsetzung der geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren

(3) Anpassen des SiGe-Planes und der Unterlage für spätere Arbeiten an den Baufortschritt.

(4) Stellt der Baustellenkoordinator Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber zu informieren.
Der Baustellenkoordinator hat das Recht sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.

§  6  Vorankündigung
(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen, für Bauvorhaben bei denen voraussichtlich

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig arbeiten, oder
  • deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Inhalt der Vorankündigung:

  • Erstellungsdatum
  • Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn, Projektleiters und der Koordinatoren
  • Beschreibung des Bauwerkes
  • Baubeginn und Dauer
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Anzahl der tätigen Unternehmen
  • Angabe der bereits beauftragten Unternehmen

§  7  Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass für Baustellen für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist, ein SiGe-Plan erstellt wird.

(3) Inhalt des SiGe-Planes:

  • Angaben über das Baugelände und das Umfeld, insbesondere über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes (Gas-, Wasser-, Stromleitungen, Einbauten, …)
  • Auflistung aller in Aussicht genommener Arbeiten
  • Die für die Arbeiten jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen unter Hinweis auf die anzuwendenden Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen.
  • Die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung der gegenseitigen Gefährdung.
  • Schutzeinrichtungen die für die gemeinsame Nutzung geplant sind
  • Die Festlegung wer für die Durchführung der Maßnahmen zuständig ist

(7) Der SiGe-Plan muss für die Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie für die selbständigen Zugängig sein.

§  8  Unterlage für spätere Arbeiten
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Angaben enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt wird.

§  9  Übertragung von Pflichten des Bauherrn
(1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

Anmerkungen
Honorierung für Koordinatoren Leistungen

  • Für die Abschätzung der Honorare von Leistungen nach dem BauKG kann von 0,5 % bis 2,0 % der Herstellkosten ausgegangen werden.
  • In der einschlägigen Fachliteratur wird eine Aufwandskalkulation empfohlen.

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